Verkehrsrecht

Verkehrsunfall – Schadensregulierung

 

Verkehrsunfallgeschädigte, die sich bei der Regulierung Ihres Unfallschadens der Hilfe eines Anwalts bedienen, erzielen regelmäßig einen höheren Schadensersatz als diejenigen, die mit der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners selbst korrespondieren.

Dies beruht in erster Linie darauf, dass viele Unfallgeschädigte nicht hinreichend darüber informiert sind, welche Schadensersatzansprüche ihnen im konkreten Fall zustehen.

Insoweit ist vielen Unfallgeschädigten beispielsweise nicht bekannt, dass sie grundsätzlich auch einen Anspruch auf Erstattung der ihnen entstehenden Rechtsanwaltskosten haben, wenn sie einen Anwalt mit der Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall beauftragen.

Nachstehend wird Ihnen ein kurzer Überblick über die neben den Reparaturkosten oder Wiederbeschaffungskosten bei einem Verkehrsunfall am häufigsten anfallenden und von der Versicherung des Unfallgegners zu erstattenden Schäden gegeben:

      

1)      Abschleppkosten

 

2)      Ab- und Anmeldekosten im Falle eines Totalschadens

 

3)   Sachverständigenkosten: Den Geschädigten trifft die Beweislast für Art, Umfang und Aus-maß des Kfz-Schadens. Um dieser Beweislast zu genügen, ist die Hinzuziehung eines Kfz-Sachverständigen erforderlich. Die hierdurch entstehenden Kosten gehören zu dem erstattungspflichtigen Herstellungsaufwand. Etwas anderes gilt nur dann, wenn erkennbar ein sogenannter Bagatellschaden vorliegt, da dann die Einholung eines Kostenvoranschlags als ausreichend erachtet wird.    

 

4)    Mietwagenkosten: Wenn der Geschädigte wegen eines Unfalls für die Dauer der Reparatur oder im Totalschadensfall für die Dauer der Wiederbeschaffung sein durch den Unfall beschädigtes Fahrzeug nicht nutzen kann, muss ihm die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers grundsätzlich auch die notwendigen Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs erstatten. Nach der BGH-Rechtsprechung muss die Versicherung des Unfallverursachers allerdings nur  angemessene Mietwagenkosten ersetzen, da die Mietwagenfirmen in der Vergangenheit oftmals überhöhte Unfallersatztarife in Rechnung gestellt haben. Nach der aktuellen Rechtsprechung ist die Kfz-Haftpflichtversicherung somit nicht verpflichtet, überhöhte Mietwagenkosten zu ersetzen. Damit Unfallgeschädigte nicht auf einem Teil der Mietwagenkosten „sitzen bleiben“, sind folgende Punkte unbedingt vor der Anmietung eines Ersatzwagens zu beachten: Der BGH verlangt vom Geschädigten, dass er zum günstigsten Tarif anmietet. Holen Sie deshalb vor Anmietung eines Ersatzwagens Vergleichsangebote ein. Bei der Mietwagenfirma sollte ausdrücklich nachgefragt werden, ob eine Anmietung zum sog. Normaltarif (auch Selbstzahlertarif genannt) möglich ist. Dieser Normaltarif wird von Mietwagenfirmen oftmals aber nur angeboten, wenn der Mieter die Kosten sofort bezahlt. Sofern Sie finanziell dazu in der Lage sind, strecken Sie die Mietwagenkosten vor! Denn der BGH verlangt vom Geschädigten, dass er die Kosten vorfinanziert, wenn ihm dies finanziell möglich ist und dadurch die Mietwagenkosten geringer ausfallen. Des Weiteren empfehle ich Ihnen, im Falle der Anmietung eines Ersatzwagens, ein klassentieferes Fahrzeug anzumieten (Beispiele: Mercedes C-Klasse statt Mercedes E-Klasse; VW Polo statt VW Golf), da die Versicherung im Falle einer Anmietung eines klassengleichen Fahrzeugs einen Abschlag auf die Mietwagenkosten wegen ersparter Betriebskosten vornimmt. Dieser Abschlag wird von der Rechtsprechung gebilligt; er beträgt nach herrschender Meinung ca. 10 % der entstandenen Mietwagenkosten.  Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Unfallgeschädigte 10 % der Mietwagenkosten selbst zahlen muss. Dieser Abschlag hat aber immer dann zu unterbleiben, wenn der Geschädigte ein klassentieferes Fahrzeug anmietet.

 

5)     Nutzungsausfallschaden: Wenn der Geschädigte auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges während der Reparatur bzw. der Dauer der Ersatzbeschaffung verzichtet, hat er grundsätzlich Anspruch auf die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung. Der vorübergehende Verlust der Kfz-Gebrauchsmöglichkeit stellt hierbei den zu erstattenden Schaden dar. In der Praxis wird bezüglich der Höhe der zu erstattenden Nutzungsausfallentschädigung auf die Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch zurückgegriffen.   

 

6) Standkosten: Wenn der Geschädigte nach einem Totalschaden sein fahruntaugliches Fahrzeug bei einem Abschleppunternehmer oder einer Werkstatt unterstellt, werden oftmals von diesen Unternehmen Standkosten berechnet.  Auch diese Kosten sind von der Versicherung des Unfallverursachers grundsätzlich zu erstatten.

 

7)  Merkantiler Minderwert: Im Gebrauchtwagenhandel gilt die Unfallfreiheit als wesentliches preisbildendes Merkmal. Deshalb wird ein Fahrzeug, das einen Unfall hatte, auf dem Gebrauchtwagenmarkt niedriger bewertet als ein unfallfreies, selbst wenn eine ordnungsgemäße und fachgerechte Reparatur stattgefunden hat. Diese niedrigere Bewertung stellt den sogenannten merkantilen Minderwert dar. Der Bundesgerichtshof hat bereits frühzeitig den merkantilen Minderwert als erstattungspflichtigen Schaden anerkannt.

 

8)  Kostenvoranschlag: Wird bei einem Bagatellschaden ein Kostenvoranschlag anstelle eines Sachverständigengutachtens eingeholt, so sind diese Kosten zu erstatten

 

9)  Schmerzensgeld: Entsteht bei einem Unfall Personenschaden, so steht dem Geschädigten grundsätzlich ein Schmerzensgeld zu. Zur Ermittlung der Schmerzensgeldhöhe wird in der Praxis auf Schmerzensgeldtabellen, in denen Vergleichsentscheidungen aufgelistet sind, zurückgegriffen.

 

10) Haushaltsführungsschaden: Demjenigen, der durch einen Verkehrsunfall verletzt wird und der deshalb seinen Haushalt über einen längeren Zeitraum verletzungsbedingt nicht führen kann, steht ein Anspruch auf Erstattung seines Haushaltsführungsschadens zu. Der zu erstattende Schaden umfasst entweder die tatsächlich angefallenen Kosten einer Haushaltshilfe oder die fiktiven Kosten einer Ersatzkraft.

 

Die vorstehende Auflistung der in Betracht kommenden Schadenspositionen soll Ihnen lediglich einen kurzen Überblick, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, vermitteln.

 

Für weitergehende Informationen vereinbaren Sie einfach telefonisch einen persönlichen Beratungstermin. 


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Faltblatt
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